Veranstaltung: | Wahlversammlung zur Aufstellung Landesliste für die Bundestagswahl 2021 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3.1.6. Beschluss einer Wahlordnung zur Aufstellung der sächsischen Landesliste für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag |
Antragsteller*in: | Landesvorstand BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen (dort beschlossen am: 31.03.2021) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 01.04.2021, 13:53 |
W1: Wahlordnung für die Aufstellung der sächsischen Landesliste von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den 20. Deutschen Bundestag
Antragstext
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sind nur Delegierte, die zum
Zeitpunkt der Versammlung wahlberechtigt im Sinne des Bundeswahlgesetzes sind
und deren Identität überprüft werden konnte (gültiger Personalausweis oder
Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung, deren Ausstelldatum nicht
länger als 14 Tage vor der Versammlung liegt).
(1) Die Bewerber*innen stellen sich, nachdem die für einen Listenplatz zur Wahl
stehenden Bewerber*innen vom Präsidium verlesen wurde, in der alphabetischen
Reihenfolge ihrer Nachnamen vor. Alle Bewerber*innen erhalten eine
Vorstellungszeit von bis zu 7 Minuten. Beim erneuten Antreten für einen weiteren
Listenplatz erhalten sie keine weitere Redezeit. Direkt im Anschluss an ihre
Vorstellung erhalten die Bewerber*innen zusätzlich bis zu 3 Minuten Redezeit zur
Beantwortung an sie gerichteter Fragen.
(3) Für den zweiten Wahlgang sind nur jene Bewerber*innen zugelassen, die im
ersten Wahlgang mehr als 15 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
haben, mindestens jedoch die beiden Bewerber*innen mit den beiden besten
Stimmergebnissen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen,
jedoch mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht
dies kein*e Bewerber*in, so findet ein dritter Wahlgang statt.
(4) Für den dritten Wahlgang sind nur jene Bewerber*innen zugelassen, die im
zweiten Wahlgang mehr als 30 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
haben, mindestens jedoch die beiden Bewerber*innen mit den beiden besten
Stimmergebnissen. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf
sich vereinigen kann, jedoch mehr Ja-Stimmen erhalten hat, als Nein-Stimmen
abgeben wurden. Bei Stimmengleichheit zwischen den Bewerber*innen mit dem besten
Stimmergebnis, findet unter diesen Bewerber*innen ein vierter Wahlgang statt.
(1) Die Wahlen für die Listenplätze 10 bis 15 erfolgen getrennt nach ungeraden
und geraden Listenplätzen jeweils für die nächsten drei noch nicht besetzten
geraden oder ungeraden Listenplätze. Es können dabei maximal so viele Stimmen
abgegeben werden, wie jeweils Listenplätze zu besetzen sind, jedoch nicht mehr
als eine Stimme pro Bewerber*in.
(2) Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereinigen kann. Die Plätze werden unter den Bewerber*innen, die das Quorum
nach Satz 1 erreichen, in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Ja-Stimmen
besetzt. Werden bei einem Wahlgang nicht alle Listenplätze besetzt, weil keine
ausreichende Zahl an Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit erreicht hat, so
findet ein zweiter Wahlgang für die noch nicht besetzten Plätze statt.
(3) Im zweiten Wahlgang werden die Listenplätze, die nicht im ersten Wahlgang
besetzt werden konnten, in der Reihenfolge ihres Stimmergebnisses aus jenen
Bewerber*innen besetzt, auf die mehr Stimmen entfallen sind, als Nein-Stimmen
abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerber*innen, die diese
Voraussetzung erfüllen, in der Zuteilung des letzten zu vergebendem Listenplatz
findet ein dritter Wahlgang statt, in dem nur die nicht gewählten Bewerber*innen
mit dem besten Stimmenergebnis antreten dürfen.
(5) Die Versammlungsleitung stellt das durch die Wahlkommission ermittelte
Ergebnis gegenüber der Versammlung als Ergebnis der Aufstellungsversammlung fest
und hat die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung zu befragen, ob sich
Widerspruch gegen das festgestellte Ergebnis regt. Entsprechende Einsprüche sind
zu protokollieren.